Satzung des Schulvereins
„Fruenn von de Grundschaul Reutershagen e.V.“
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Fruenn von de Grundschaul Reutershagen e.V.“. Er hat seinen
Sitz in 18069 Rostock, Mathias-Thesen-Straße und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein ist politisch und konfessionell nicht gebunden.
§ 2 Vereinszweck
Der Verein will die Bildungs- und Erziehungsarbeit der Grundschule Reutershagen unterstützen und die Zusammenarbeit von Eltern, Schülern und interessierten Bürgern fördern. Damit leistet er einen aktiven Beitrag zur Ausgestaltung des Schulprogramms. Er hat das Ziel durch Geld- und Sachspenden die Ausgestaltung der Schule über die öffentlichen Mittel hinaus zu ermöglichen und die Durchführungen von Maßnahmen, auch kultureller Art, die zum Aufgabenbereich einer modernen Grundschule gehören, zu unterstützen. Der genannte Zweck des Vereins soll insbesondere erreicht werden, indem aus dem Vereinsvermögen finanzielle Zuwendungen für förderungswürdige und pädagogisch wertvolle Schulprojekte erteilt werden. Hierzu zählen unter anderem:
• Unterstützung der an der Schule eingerichteten Arbeitsgemeinschaften, Klassen- und Studienfahrten sowie Schulveranstaltungen und Tagungen,
• Unterstützung bei sozialen Härtefällen.
Zur Erfüllung des Vereinszwecks kann der Verein öffentliche Aktivitäten entfalten sowie Kontakte aufnehmen und pflegen, die diesem Ziel dienen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig.
Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Bei Minderjährigen bedarf es der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; sie können nur außerordentliche Mitglieder werden. Der Beitritt ist schriftlich zu erklären.
Die Mitgliedschaft endet mit:
1. Austritt, der spätestens einen Monat vor Ende des Geschäftsjahres schriftlich erklärt werden muss,
2. Tod,
3. Ausschluss.
§ 4 Ausschluss
Der Ausschluss kann erfolgen, wenn:
• ein Mitglied länger als drei Monate mit seinen Beiträgen im Rückstand ist und trotz Mahnung nach Ablauf des vierten Monats nicht bezahlt hat,
• ein Mitglied den Bestrebungen und Zwecken des Vereins zuwiderhandelt,
insbesondere durch Wort und Tat dem Verein oder der Schulgemeinschaft schadet oder aus einem anderen wichtigen Grunde.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Vor der Beschlussfassung über den Antrag ist eine Stellungnahme des Mitgliedes zu ermöglichen.
Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Die Entscheidung des Vorstandes ist unanfechtbar, der Vorstand ist jedoch befugt, seinen Beschluss aufzuheben.
§ 5 Mittel
Die zur Erreichung seines Zweckes nötigen Mittel erwirbt der Verein durch:
• Mitgliedsbeiträge
• Spenden bzw. Schenkungen
• schulische Aktivitäten
• und Preisgelder
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Angaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch Vergütungen gleich welcher Art, begünstigt werden.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Der Schulverein erhebt Mitgliedsbeiträge auf Grund einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Beitrags- und Finanzordnung.
§ 7 Haftung
Der Verein haftet für alle Verbindlichkeiten nur mit seinem Vereinsvermögen.
§ 8 Organe
Die Organe des Vereins sind:
– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand
– der Rechnungsprüfer.
§ 9 Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei Mitgliedern (Vorsitzender, Stellvertreter, Schatzmeister). Er wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt.
Eine Wiederwahl ist möglich.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand aus den Reihen der Vereinsmitglieder ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, Stellvertreter und Schatzmeister mit einfacher Stimmenmehrheit. Er beschließt über die Verteilung der Aufgaben innerhalb des Vorstands. Rechnungsprüfer können zu Sitzungen des Vorstands eingeladen werden, sind aber nicht stimmberechtigt.
Alle Ämter sind Ehrenämter.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, ihm obliegt die Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel. Über die Einnahmen und Ausgaben führt der Schatzmeister Buch.
Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Schatzmeisters und der Unterschrift des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters.
Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.
Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.
Der Vorstand hat das Recht, etwaige redaktionelle Satzungsänderungen, die vom Vereinsregister des Amtsgerichtes oder vom Finanzamt gewünscht werden, selbständig ohne erneute Befragung der Mitgliederversammlung vorzunehmen.
Je zwei Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
§ 10 Rechnungsprüfer
Die Prüfung der finanziellen Verhältnisse des Vereins erfolgt jährlich durch einen von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfer/-in, der dem Vorstand nicht angehören darf. Die Amtszeit beträgt ein Jahr, die Wiederwahl ist zulässig. Der Rechnungsprüfer überprüft die Kassenführung jährlich auf rechnerische Richtigkeit. Treten Zweifel an der rechnerischen Richtigkeit auf, sind diese der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
Die sachliche Richtigkeit von Ausgaben verantwortet der Vorstand. Treten Zweifel an der sachlichen Richtigkeit von Ausgaben auf, so hat der Vorstand vor der Mitgliederversammlung die Pflicht zur Rechtfertigung dieser Ausgabe.
§ 11 Mitgliederversammlung
Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal im Geschäftsjahr statt. Sie sind vom Vorstand einzuberufen.
Die Einladung hat mindestens zwei Wochen vorher, schriftlich und unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen.
Aufgaben:
1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und des Kassenprüfungsberichtes,
2. Entlastung des Vorstandes,
3. Wahl des neuen Vorstandes,
4. Wahl des Rechnungsprüfers,
5. Änderungen der Satzung, wobei hierfür jeweils eine Zweidrittelmehrheit der
anwesenden Mitglieder erforderlich ist,
6. Beschlussfassung über eingereichte Anträge,
7. Ernennung von Ehrenmitgliedern,
8. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
Jedes Mitglied hat in der Versammlung eine Stimme, Vertretung ist unzulässig.
Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vereinsvorsitzende, bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.
Die Mitgliederversammlung beschließt über die Tagesordnung. Sie kann weitere Punkte auf die Tagesordnung setzen.
Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit nach Gesetz und Satzung zulässig, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Im Übrigen gilt bei Stimmengleichheit ein Antrag als abgelehnt.
Auf Verlangen eines Zehntels der Mitglieder oder des Vorstandes, kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. In dem Fall hat die Mitgliederversammlung binnen vier Wochen stattzufinden. Der Antrag der Mitglieder muss schriftlich und mit Gründen versehen an den Vorstand eingereicht werden.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
§ 12 Auflösung
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung durch vier fünftel der anwesenden Mitglieder.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei drittel der Mitglieder anwesend sind.
Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so hat innerhalb von vier Wochen die Einberufung einer zweiten Versammlung zu erfolgen. Diese kann dann die Auflösung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschließen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Rostock, vertreten durch den Senator für das Bildungswesen zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für gemeinnützige Zwecke vorrangig für soziale Zwecke der Schüler der Grundschule Reutershagen.
Über die Verwendung bestimmt die Schulkonferenz der Grundschule Reutershagen in Absprache mit dem Senator für das Bildungswesen.
Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens bei Auflösung des Vereins dürfen erst nach Anhörung des Finanzamtes ausgeführt werden.
09.12.2013